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Gesetzlich Wissenswertes zum Thema Taxi
1. Vorschriften
Taxen dürfen nur an den gesetzlich ausgeschilderten Taxenhalteplätzen bereit gehalten werden.
Tipp: Sie können unter den am Taxenplatz bereitgehaltenen Taxen frei wählen. Der Fahrer des ersten Taxis wartet zwar am längsten, Sie haben jedoch die Freiheit, sich das Taxi oder den Fahrer / die Fahrerin auszusuchen, das / der / die Ihnen gefällt.
Tipp: Sie können ein Taxi für eine bestimmte Uhrzeit vorbestellen. Sie werden dann pünktlich abgeholt und müssen nicht warten.
2. PbefG § 47 Verkehr mit Taxen
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die
der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom
Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt
oder am Betriebssitz entgegennehmen.
(2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz
hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die
Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an
behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die
Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes zu regeln. Sie kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen
werden über:
1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes,
2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
3. den Fahr- und Funkbetrieb,
4. die Behindertenbeförderung und
5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 PbefG 2 Nr. 2 handelt.
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches der
nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.
Innerhalb des gesamten Landkreises darf nur mit eingeschaltetem Taxameter gefahren werden.
Der Fahrpreis wird vom Landkreis über Tarife festgelegt und gilt für alle Taxiunternehmen im Landkreis.
Mit dem Fahrer / der Fahrerin zu feilschen, mag ja unterhaltsam sein, ein anderer Fahrpreis als ihn der
Taxameter anzeigt, darf jedoch nicht verlangt werden.
Tipp: Liegt das Fahrtziel außerhalb des Landkreises, so kann der Fahrpreis frei vereinbart
werden. Möchten Sie z.B. nach Rheine fahren, besteht die Möglichkeit, den zu zahlenden Fahrpreis
vorher bei der Zentrale des Taxiunternehmens zu erfragen.
3. PbefG § 51 Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Taxenverkehr
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und –bedingungen
für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über:
1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,
2. Zuschläge,
3. Vorauszahlungen,
4. die Abrechnung,
5. die Zahlungsweise und
6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn
1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2. eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
3. die Beförderungsentgelte und –bedingungen schriftlich vereinbart sind und
4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.
(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und –bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2
entsprechend anzuwenden.
(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer
die Beförderungsentgelte und –bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem
Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen vereinbaren.
(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
4. Beförderungspflicht
Für Taxen besteht eine Beförderungspflicht. Eine Fahrt darf durch den Fahrer / die Fahrerin nur
abgelehnt werden, wenn eine Person stark angetrunken ist oder eine Gefahr für die Sicherheit
des Fahrers / der Fahrerin oder anderer Fahrgäste besteht. Eine Fahrt darf nicht abgelehnt werden,
weil es “nur einmal um die Ecke geht“.
Die Taxen am Taxenhalteplatz, wie auch Taxen die mit beleuchtetem Dachschild fahren, sind “frei“ und
unterliegen der Beförderungspflicht. Bekommt der Fahrer / die Fahrerin einen Beförderungsauftrag z.B.
von der Zentrale, ist das Taxi “besetzt“, auch wenn sich keine Fahrgäste darin befinden. Das Dachzeichen
ist dann nicht beleuchtet.
Tipp: Es besteht auch die Möglichkeit, ein Taxi am Bahnhof für einen bestimmten Zeitpunkt
vorzubestellen. Der Fahrer / die Fahrerin erwartet Sie dann außerhalb des Taxenplatzes.
5. Pflichten
Der Fahrer / die Fahrerin ist nur verpflichtet, Gepäck zu transportieren, das im
Kofferraum untergebracht werden kann.
Tipp: Sollten Sie einmal mehr Gepäck befördern müssen, rufen Sie doch vorher die Taxizentrale
an und ordern ein geeignetes Fahrzeug.
Für Fahrgäste gilt auf allen Sitzplätzen die Gurtanlegepflicht.
In Taxen gilt generelles Rauchverbot.
Der Fahrpreis ist nach Beendigung der Fahrt sofort und in bar zu zahlen. Der Fahrer / die Fahrerin
ist nicht verpflichtet, Schecks, ausländische Währungen oder Kreditkarten zu akzeptieren.
Tipp: Sollten Sie nicht über eine ausreichende Menge an Bargeld, aber über eine Kreditkarte
verfügen, fährt der Fahrer / die Fahrerin Sie gern zum nächstgelegenen Bankautomaten.
Der Fahrer / die Fahrerin ist verpflichtet, 10,- EUR Wechselgeld mitzuführen.
Tipp: Haben Sie nur “grosse Scheine“ in Ihrem Portemonai, fährt der Fahrer / die Fahrerin
Sie gerne zu einem Wechselautomaten oder zu einer Tankstelle.
Prüfen Sie das Wechselgeld sofort nach - spätere Reklamation sind zwecklos.
Der Fahrer / die Fahrerin muss Ihnen auf Wunsch eine Quittung ausstellen. Auf der Quittung muss vermerkt sein:
• das Taxiunternehmen,
• der Fahrpreis,
• die Wagennummer,
• der Fahrer (Unterschrift),
• die Mehrwertsteuer (7 % bis 50 Entfernungskilometer, 19 % über 50 Entfernungskilometer).
Tipp: Bei berechtigten Beschwerden wenden Sie sich bitte unter Vorlage der Quittung an das
jeweilige Taxiunternehmen.
6. Fundsachen
Sollten Sie im Taxi etwas verloren oder vergessen haben, rufen Sie das Taxiunternehmen an, mit dem
Sie gefahren sind. Oft rutschen kleine Gegenstände unter den Sitz und bleiben vom Fahrer im ersten
Moment unentdeckt. Auf Ihren Anruf hin wird der Fahrer eine genaue Inspektion vornehmen und Sie
erhalten Ihre Sachen zurück, wenn sie gefunden werden.
Tipp: Haben Sie Ihr Handy vergessen, rufen Sie doch Ihre Handynummer an. Sollte es im Taxi
liegen wird sich der Fahrer melden und die Sache klärt sich sofort auf. Nicht garantiert werden
kann dafür, ob der nächste Fahrgast so ehrlich ist und dem Fahrer / der Fahrerin die Fundsache meldet.
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