Woran erkennt man ein Taxi?
Immer öfter findet man Anzeigen wie: "Ich fahre Sie und Ihre Gäste günstig". Es handelt sich
bei diesen Anzeigen meistens um illegale Personenbeförderung, da der Fahrer keinen gültigen
Personenbeförderungsschein besitzt und das Fahrzeug nicht als Taxi oder Mietwagen gemeldet
und versichert ist.
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- auch für häusliche Pflegedienste, gemeinnützige Vereine und Gastronomie bindend
In letzter Zeit häufen sich Hinweise von Taxi- und Mietwagenunternehmern, dass private
Pflegedienste, verschiedene Vereine und Serviceunternehmen u.a. Fahrten zum Arzt,
Ausflugs-, Begleit- oder Einkaufsfahrten anbieten, ohne im Besitz der erforderlichen
Genehmigung zur Personenbeförderung zu sein. Auf derartige Angebote angesprochen stellte
sich heraus, dass diese Unternehmen in der Regel in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen
handeln.
Überall wo Taxis, Mietwagen oder Busse zur Personenbeförderung genutzt werden, muss als
Gegenleistung ein Entgelt entrichtet werden. Und wo Entgelt entrichtet wird - also ein
wirtschaftlicher Gewinn erzielt wird - ist eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz
zwingend vorgeschrieben (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 PBefG).
Was für Taxi- und Mietwagenunternehmen zutrifft, gilt auch für alle anderen Anbieter derartiger
Fahrten. Dabei ist es unerheblich, ob der Fahrgast selbst die direkte Zahlung an den Beförderer
vornimmt oder die Zahlung im Hinblick auf die Beförderung z.B. von einer gesetzlichen oder
privaten Krankenversicherung erfolgt.
Beispiel: Ein privater Pflegedienst, der seinen Patienten solche Fahrten anbietet und ein
Entgelt vereinbart, benötigt hierfür eine Mietwagenerlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Wer also Personenbeförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig anbietet oder anbieten möchte, sollte
sich unbedingt bei der Genehmigungsbehörde des Landratsamtes erkundigen. Diese Behörde kann auch
über eventuelle Befreiungsmöglichkeiten von dieser Genehmigungspflicht Auskunft geben.
Eine ungenehmigte Personenbeförderung stellt nach dem Personenbeförderungsgesetz eine
Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann.
Des Weiteren kann es zu einer folgenschweren Eintragung im Gewerbezentralregister wegen des
Tatbestandes des "Unlauteren Wettbewerbes" kommen.
Quelle:
KZR 54/97
27. April 1999
W a l z
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
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